Staatsanwaltschaft Aachen

Startseite | Übersicht | Impressum |

Aufgaben

Die Staatsanwaltschaft in der Justiz
Die Staatsanwaltschaft in der Justiz


Die Staatsanwaltschaften sind selbständige Behörden, die weder zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 Grundgesetz (GG) noch zu den klassischen Verwaltungsbehörden gehören, sondern als Justizbehörden anzusehen sind. Sie sind einerseits ein selbständiges Organ der Strafverfolgung, andererseits der Aufsicht und Weisung des Justizministeriums unterstellt (sog. externes Weisungsrecht).

 

Welche Aufgaben hat die Staatsanwaltschaft?

Die Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft liegen in den Bereichen:

– der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und

– der Strafvollstreckung.

Die Staatsanwaltschaft erledigt diese Aufgaben als ein Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege.Sie ist nicht "Partei", dass heißt, sie hat nicht nur Belastendes, sondern auch den Beschuldigten Entlastendes zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung zur Objektivität hat die Staatsanwaltschaft nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon in dem vorhergehenden Verfahrensabschnitt, dem sogenannten Ermittlungsverfahren.

Hierfür bestimmt die Strafprozessordnung (StPO) in § 160 Absatz 2 ausdrücklich:

" Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln ."

Wann wird überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

In vielen Fällen wenden sich Bürgerinnen und Bürger unmittelbar an die Staatsanwaltschaft und erstatten eine Strafanzeige. Meistens ist jedoch die Polizei, die gesetzlich zur Mitwirkung im Ermittlungs- und Strafverfahren verpflichtet ist, ihre erste Anlaufstelle. Es ist aber auch möglich, dass Staatsanwaltschaft oder Polizei auf andere Weise, etwa durch einen Zeitungsbericht, von dem Verdacht einer Straftat erfahren. In allen diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet einzuschreiten, d. h. ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt aufzuklären, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennbar sind (§ 152 Absatz 2 StPO). Sie unterliegt – wie es in der Sprache der Juristen heißt – dem Legalitätsprinzip. Dieses Prinzip bietet die Gewähr dafür, dass jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt wird und ist damit zugleich der wichtigste Garant für eine gleichmäßige, von Willkür freie Strafverfolgung und eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Bevölkerung in eine gerechte Justiz.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt?

Wenn auch in nicht wenigen Fällen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte selbst ermitteln, etwa Zeugen und Beschuldigte vernehmen, so sind sie doch auf die Unterstützung durch andere gesetzlich bestimmte Strafverfolgungsbehörden, insbesondere durch die Polizei, angewiesen.

Gerade die Polizei ist wegen ihrer personellen und technischen Ausstattung und der besonderen kriminalistischen Ausbildung für die Verbrechensaufklärung unentbehrlich.

Auch ohne einen ausdrücklichen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft hat die Polizei von sich aus Straftaten zu erforschen und alle unaufschiebbaren Handlungen vorzunehmen. Man spricht insoweit vom "Recht des ersten Zugriffs". Danach hat sie die Akten unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu übersenden, damit diese ihre gesetzliche Leitungsaufgabe erfüllen kann. Der Staatsanwaltschaft ist nämlich die Gesamtverantwortung für das Ermittlungsverfahren übertragen.

Zur Aufklärung von Straftaten stehen der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die zum Teil mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können, wie zum Beispiel eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung, zu der ein Zeuge, der unentschuldigt nicht erschienen ist, polizeilich vorgeführt werden kann. Besonders intensive Eingriffe in die Freiheitsrechte des Einzelnen, wie etwa das Abhören von Telefongesprächen oder Gesprächen in einer Wohnung oder gar die Anordnung der Untersuchungshaft, bedürfen einer gerichtlichen Entscheidung.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

Nach dem Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Anklage d. h., ob ein sog. hinreichender Tatverdacht besteht. Ist der Täter unerkannt geblieben oder kann die Straftat nicht verfolgt werden, weil sie zum Beispiel verjährt ist, oder reichen die Beweise in einer möglichen Hauptverhandlung zur Überführung des Beschuldigten nicht aus, ist das Verfahren einzustellen. Unter bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft als Ausnahme vom oben erwähnten Legalitätsprinzip teils mit, teils ohne gerichtliche Zustimmung von der Verfolgung und ggf. Anklageerhebung absehen, etwa bei Bagatelldelikten, wenn allenfalls eine geringe Schuld der Täterin oder des Täters vorliegt und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Auch hat sie die Möglichkeit, der oder dem Beschuldigten die Zahlung einer Geldbuße aufzuerlegen oder andere Bedingungen zu stellen, deren Erfüllung sie ebenfalls berechtigt, das Verfahren einzustellen. In den verbleibenden Fällen schließt die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen mit der Erhebung einer Anklage oder mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, d. h. eines Urteils ohne Hauptverhandlung, ab.

Welche Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung?

Mit der Anklageerhebung oder der Beantragung eines Strafbefehls geht die Verfahrensherrschaft auf das Gericht über. Damit beginnt das gerichtliche Strafverfahren. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens nehmen eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, in Umfangsverfahren unter Umständen sogar mehrere, an der Hauptverhandlung teil. Sie üben ihr Amt – wie in der Einleitung beschrieben – objektiv aus und prüfen nach Verkündung eines Urteils selbständig, ob dagegen ein Rechtsmittel – sei es zugunsten, sei es zuungunsten des Angeklagten – einzulegen ist.

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens.

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens endet die Verantwortung der Staatsanwaltschaft nicht. Sie ist nämlich auch zuständig für die Vollstreckung der gegen erwachsene Straftäter ergangenen Entscheidungen, durch die Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) verhängt worden sind. Nur in Verfahren gegen Jugendliche (14 bis einschl. 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschl. 20 Jahre) leitet der Jugendrichter die Vollstreckung. Die Staatsanwaltschaft wacht bei Erwachsenen über den Verlauf der Vollstreckung und bereitet notwendige gerichtliche Entscheidungen etwa über die vorzeitige bedingte Entlassung eines zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten vor. Ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits durch Urteil zur Bewährung ausgesetzt , prüft sie, ob der Verurteilte die ihm eingeräumte Chance nutzt oder ob sein Verhalten Anlass gibt, bei Gericht einen Widerruf der Vergünstigung zu beantragen. Begehrt ein Verurteilter einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung, so kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen darüber auch als Gnadenbehörde befinden.


 

© Die Leitende Oberstaatsanwältin in Aachen, 2012