
Aufgaben der Pressestelle
Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Aachen stehen Medienvertreterinnen und -vertretern auf Anfrage für Auskünfte zu laufenden Ermittlungsverfahren zur Verfügung – soweit dadurch die Ermittlungen nicht gefährdet werden.
Grundlage hierfür ist § 4 des Landespressegesetzes NRW, wonach Behörden verpflichtet sind, der Presse Informationen zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben zu erteilen.
Rechtliche Grenzen der Auskunft
Die Auskunftspflicht besteht nicht unbegrenzt. Sie findet dort ihre Grenzen, wo:
- die Durchführung eines Verfahrens gefährdet, verzögert oder vereitelt werden könnte,
- gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften greifen,
- schutzwürdige private Interessen oder das öffentliche Interesse verletzt würden,
- oder der Aufwand das zumutbare Maß überschreitet.
Privatpersonen oder private Einrichtungen erhalten grundsätzlich keine Auskünfte über einzelne Ermittlungsverfahren oder die Arbeit der Staatsanwaltschaft.